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Zu dem Befruchtungsverbot nach dem Tod eines Ehemanns kann man durchaus geteilter Meinung sein. Sollte sich der Partner im Vorfeld eindeutig verhalten haben, indem z.B. Kinderwunschbehandlungen durchgeführt wurden und kryokonservierte, befruchtete Eizellen nach seinem Tod vorhanden sind, so könnte man das als Einverständnis des Mannes deuten, dass seine Partnerin diese verwenden kann. Ein solcher Fall gab es vor einigen Jahren, und der Frau wurde letztendlich das Recht zugesprochen, die befruchteten Eizellen zu verwenden.

In dem vorliegenden Fall gibt es keine befruchtete Eizellen, sondern (nur) kryokonservierter Samen. Die  Familienrechtlerin Dagmar Coester-Waltjen argumentiert in diesem Beitrag ähnlich wie im o.a. Fall: Ihrer Meinung nach sei ein solcher erheblicher Eingriff in das Recht auf Familie nicht gerechtfertigt.

Ich sehe dies in Fällen, in denen man die Einwilligung vermuten kann, ebenso. Als Familientherapeutin würde ich mich zusätzlich dafür aussprechen, vor der Behandlung mit den vorhandenen kryokonservierten befruchteten Eizellen oder dem kryokonservierten Samen eine Trauer- und Neuorientierungsphase von ca. 6 Monaten festzulegen. In einigen Fällen nehmen die verwitweten Partnerinnen nach einer solchen Trauerphase Abstand davon, die noch vorhandenen befruchteten Eizellen bzw. den Samen für ihren Kinderwunsch zu verwenden, da das Leben für sie weitergegangen ist und sie eine neue Orientierung haben. Es ist allemal besser, wenn die Frauen die Möglichkeiten haben, dies selbst zu entscheiden, als wenn sie nach juristischer Auseinandersetzung ein Verbot (oder auch eine Erlaubnis) erhalten.

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